Rechtsprechung
   BFH, 21.01.1976 - I R 114/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1575
BFH, 21.01.1976 - I R 114/74 (https://dejure.org/1976,1575)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1976 - I R 114/74 (https://dejure.org/1976,1575)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1976 - I R 114/74 (https://dejure.org/1976,1575)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,1575) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Organgesellschaft - Nicht abzugsfähige Ausgleichsabgaben - Rücklage - Lastenausgleichs-Vermögensabgabe - Rückstellung - Eigenes Einkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG (1965) § 6 Abs. 1; LAG § 211, § 218 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 22
  • DB 1976, 851
  • BStBl II 1976, 354
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.10.1970 - I R 27/66

    Organgesellschaft - Nicht abzugsfähige Ausgleichsabgaben - Rücklage für die

    Auszug aus BFH, 21.01.1976 - I R 114/74
    Auch wenn eine Organgesellschaft die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben (§ 211 LAG) zu Lasten einer Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe (§ 218 Abs. 2 LAG) oder einer Rückstellung für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe leistet, sind die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben zum eigenen Einkommen der Organgesellschaft zu rechnen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28. Oktober 1970 I R 27/66, BFHE 100, 382, BStBl II 1971, 117).

    Das FG hat seine Entscheidung auf das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1970 I R 27/66 (BFHE 100, 382, BStBl II 1971, 117) gestützt und ergänzend zu den Einwendungen der Klägerin gegen dieses Urteil ausgeführt, die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, daß die Besteuerung so durchzuführen sei, als ob die Vermögensabgabeschuld unabhängig von der Passivierung oder Nichtpassivierung stets eine steuerlich anerkannte Verbindlichkeit wäre.

    Leistet eine Organgesellschaft die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben (§ 211 LAG) zu Lasten einer vororganschaftlichen freien Rücklage, so sind die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben zum eigenen Einkommen der Organgesellschaft zu rechnen (BFH-Urteil I R 27/66).

    Die Einwendungen der Klägerin gegen das BFH-Urteil I R 27/66 sind nicht begründet.

    Soweit der Handelsbilanzgewinn erhöht ist durch die Auflösung vororganschaftlicher Rücklagen, vollzieht sich die Abführung dieses Gewinns steuerrechtlich außerhalb des Ergebnisabführungsvertrags und ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, die bei der Organgesellschaft zum Handelsbilanzgewinn hinzuzurechnen ist, soweit sie ihn gemindert hat, und beim Organträger zu versteuern ist, wenn nicht § 9 KStG (Schachtelprivileg) eingreift (BFH-Urteil I R 27/66).

    Die Beweisführung des Senats im BFH-Urteil I R 27/66 durch Gegenüberstellen der saldierten und der unsaldierten Rechnung gilt somit für den Fall einer Rückstellung für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe ebenso wie für die Fälle der freien Rücklage und der Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe.

  • BFH, 16.03.1965 - I 7/62 U

    Übertragung vorvertraglicher versteuerter offener und stiller Rücklagen eines

    Auszug aus BFH, 21.01.1976 - I R 114/74
    Auch insoweit hält der Senat an dem BFH-Urteil vom 16. März 1965 I 7/62 U (BFHE 82, 578, BStBl III 1965, 455) nicht fest.
  • FG Münster, 04.05.2001 - 9 K 4668/98

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung

    Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 28.10.1970 I R 27/66, BFHE 100, 382 , BStBl II 1971, 117 und vom 21.01.1976 I R 114/74, BFHE 118, 22 , BStBl II 1976, 354; darin hat der BFH die Ansicht vertreten, soweit der Handelsgewinn aus der Auflösung vorvertraglicher versteuerter - offener oder stiller - Rücklagen herrühre, vollziehe sich die Abführung des Gewinns außerhalb des Ergebnisabführungsvertrages und stelle deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht